Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeszustellungsgesetz NRW
LZG NRW§ 7 Zustellung an Bevollmächtigte
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LZG%20NRW/7#abs-1 (1) Zustellungen können an den allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung eines Dokuments an ihn für alle Beteiligten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LZG%20NRW/7#abs-2 (2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind. Dies gilt nicht bei elektronischer Übermittlung.
Wird zitiert von 57 Entscheidungen zu § 7 LZG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 29.01.2013 – 4 B 897/12
- VG Gelsenkirchen, 30.06.2020 – 9 K 1589/20Zitiert von 4
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 16.05.2025 – 1 AGH 8/25
- VG Düsseldorf, 21.01.2021 – 11 L 2379/20Zitiert von 4
- VG Düsseldorf, 02.09.2022 – 25 K 6221/21Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 02.09.2022 – 25 K 6111/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 26.06.2026 – 24 L 1315/25Befristung eines ausweisungs- und abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots; Anforderungen an die Bestimmtheit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- VG Düsseldorf, 26.05.2026 – 9 L 735/26
- VG Gelsenkirchen, 11.03.2026 – 7 L 139/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 LZG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.